Allgemeine Geschäftsbedingung
1. Weitergabe von Informationen
Die von der Maklerin übermittelten Objektinformationen, Exposés, Grundrisse, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Adressen sowie sämtliche weiteren Unterlagen und Nachweise sind ausschließlich für den jeweiligen Kunden bestimmt und vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung der Maklerin zulässig. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und kommt infolge der unbefugten Weitergabe ein Hauptvertrag zustande, der auf den Informationen oder der Tätigkeit der Maklerin beruht, gilt der Kunde als wirtschaftlich beteiligt. In diesem Fall bleibt der Provisionsanspruch der Maklerin in voller Höhe bestehen, auch wenn der Vertragsschluss ohne unmittelbare Mitwirkung der Maklerin erfolgt. Dies gilt entsprechend für den Ersatz von Aufwendungen, die wir im berechtigten Vertrauen auf den Abschluss eines Hauptvertrages getätigt haben, der aufgrund des schuldhaften Verhaltens des Kundens nicht zustande gekommen ist. Der Kunde verpflichtet sich zudem, die Maklerin unverzüglich zu informieren, wenn ihm ein Objekt bereits bekannt ist oder er über Dritte Kenntnis vom Objekt erlangt hat.
2. Maklervertrag
Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und mir kommt durch schriftliche Vereinbarung oder durch Vereinbarung in Textform (z.B. E-Mail mit Bestätigung der gewollten Inanspruchnahme) zustande. Ergibt sich nicht aus anderslautenden Vereinbarungen anderer Inhalt, hat der Vertrag mit dem Verkäufer oder Vermieter eine Laufzeit von sechs Monaten und verlängert sich automatisch um einen weiteren Monat, wenn nicht eine Vertragspartei mit einer Frist von vier Wochen vor Vertragsende schriftlich oder in Textform kündigt.
3. Alleinauftrag
Sofern ein Alleinauftrag oder qualifizierter Alleinauftrag vereinbart wurde, verpflichtet sich der Kunde, während der Laufzeit keine weiteren Makler mit der Vermittlung zu beauftragen und sämtliche Anfragen an die Maklerin weiterzuleiten. Bei einem qualifizierten Alleinauftrag ist der Kunde verpflichtet, während der Laufzeit keinen Eigenverkauf bzw. keine Eigenvermietung vorzunehmen. Ein Verstoß kann einen Schadensersatzanspruch in Höhe von der vereinbarten Provision auslösen.
4. Haftung
Unsere Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit erfolgt auf der Grundlage der uns von unseren Vertragspartnern oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskünfte und Informationen. Hierfür wird keine Haftung übernommen. Irrtum und/oder Zwischenverkauf oder -vermietung bleiben vorbehalten.
5. Doppeltätigkeit
Der Makler ist berechtigt, auch für den jeweils anderen Vertragspartner (z.B. Käufer und Verkäufer oder Vermieter und Mieter) entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
6. Informationspflicht
Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.
7. Ersatz- und Folgegeschäfte
Kommt durch unsere Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit statt des ursprünglich erstrebten Kaufvertrages zwischen den Parteien des Hauptvertrages über das Vertragsobjekt ein Miet-, Pacht oder ähnlicher Nutzungsvertrag zustande oder umgekehrt, berührt dies den Provisionsanspruch dem Grunde nach nicht, sofern nicht ein gesetzlicher Ausschluss vorliegt. Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet.
8. Maklerprovision
Mein Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers ein wirksamer Hauptvertrag zustande kommt. Bei Kaufverträgen über Immobilien ist die Provision verdient und fällig mit Abschluss eines wirksamen notariellen Kaufvertrages. Bei Miet- oder Pachtverträgen ist die Provision mit Abschluss des Miet- bzw. Pachtvertrages verdient und fällig. Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der Hauptvertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom ursprünglichen Angebot abweichen oder wenn wirtschaftlich gleichwertige Verträge (z.B. durch verbundene Personen oder Unternehmen) zustande kommen.
9. Verjährung
Ansprüche des Kunden gegen den Makler verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
10. Streitbeteiligungsverfahren
Ich bin nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetztes (VSBG) teilzunehmen.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Maklervertrag) ist der Sitz des Maklers, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Ist der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB), der keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, so ist ebenfalls der Sitz des Maklers nicht-ausschließlicher Gerichtsstand. Verlegt der Kunde (Verbraucher) seinen Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt nach Zustandekommen des Maklervertrages nach außerhalb Deutschlands oder ist der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt einer etwaigen Klageerhebung nicht bekannt, so ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Maklers. Ausschließliche Gerichtsstände, insbesondere für das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
12. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
